Investmentfonds

Was § 98 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Rücknahme von Anteilen und Aussetzung beinhaltet und was Sie unbedingt wissen müssen!

Zur Erläuterung:

Im § 98 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) wird die Rücknahme von Anteilen und die Aussetzung von Investmentfondsanteilen geregelt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) obliegt im Wesentlichen die Aufsicht. Diese Information haben nur wenige, vielleicht nicht einmal Ihr Versicherungsvertreter. Sprechen Sie Ihn doch einfach mal darauf an, ob er § 98 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) kennt und Ihnen auch dementsprechend erläutern kann.

Investmentfonds

Der Gesetzestext lautet wie folgt:

2) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen…

(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist…

Das heißt für Sie konket:

Die staatliche Aufsichtsbehörde kann den direkten Zugriff auf die Ersparnisse der Kunden von Investmentfonds verhindern.

  •  Kapitalanlagegesellschaften dürfen die Rücknahme der Anteile aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger vorliegen.
  •  Die Bundesanstalt (BaFin) kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist.
  • Wird der Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, so ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft ebenfalls berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen.