Lebensversicherung

Was die §§ 314 und 316 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01. April 2015 beinhaltet und was Sie unbedingt wissen müssen! Wie so oft, die Versicherung zahlt nichts – Sie aber schon!

Zur Erläuterung:

Im Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01. April 2015 wird die staatliche Beaufsichtigung der Versicherer und Pensionsfonds geregelt. Die Vorschriften zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge bzw. konkreter gesagt der Schutz der Kunden ist hier von Bedeutung. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) obliegt im Wesentlichen die Aufsicht. Die Lebensversicherungen haben, was inzwischen allgemein bekannt ist, buchstäblich einen „Anlagenotstand“, weil sie wegen der Zinssituation kaum mehr wissen, wie sie die ihnen von den Versicherten Monat für Monat zufließenden Beiträge gut anlegen können. Doch die Lebensversicherung ist noch mit einem anderen Ausfallririko behaftet. Diese Information haben nur wenige, vielleicht nicht einmal Ihr Versicherungsvertreter.

Lebensversicherung

Der Gesetzestext lautet wie folgt:

Der Gesetzestext lautet wie folgt:
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

Das heißt für Sie konkret:

Die staatliche Aufsichtsbehörde hat also direkten Zu- bzw. Eingriff in die Ersparnisse der Lebensversicherungskunden.

  • Droht die Insolvenz eines Versicherers, kann die BaFin (Aufsichtsbehörde) die Versicherungsleistungen verbieten.
  • Die Auszahlung von Geldern, Policendarlehen und die Versicherungssummen kann sogar neu festgelegt werden.
  • Obwohl keine Leistungen mehr erfolgen, müssen die Beiträge trotzdem weitergezahlt werden!

Enteignungsgefahr bei Staatsanleihen:

Alle Anleihen, die seit 1. Januar 2013, von den Staaten der Eurozone vergeben werden, haben in ihren Anleihebedingungen eine CAC-Klausel (Collective Action Clausel). In dieser Klausel steht, dass wenn der Emittent (jemand, der Wertpapiere ausstellt und ausgibt) der Anleihe, nicht dazu in der Lage ist, diese auch nicht unbedingt zu 100 Prozent zurückzahlen muss. Das heißt zu deutsch: Das ist eine Enteignungsklausel. Wenn der Staat, die vollständige Anleihe nicht tilgen kann oder nicht tilgen will, so wird kein Gericht wegen dieser vorhandenen CAC-Klausel eine Klage eines enttäuschten Anlegers annehmen. Das der Staat eventuell weit weniger zurückzahlen wird als vom Anleger erwartet, kann der Anleger aufgrund der Anleihebedingungen wissen. Hier ist besonders wichtig zu wissen, dass Lebens- und Rentenversicherer mit dem Geld der Versicherten schwerpunktmäßig Staatsanleihen verschiedener Staaten kaufen und daher insbesondere auf deren Rückzahlung angewiesen sind, um das abgegebene Garantieversprechen gegenüber ihren Kunden zu erfüllen.